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Lohnsteuerkarten

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

Die bisher auf der Lohnsteuerkarte festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden ab dem 1. November 2010 von der Finanzverwaltung elektronisch zentral verwaltet. Gleichzeit ändert sich die Zuständigkeit, so sind zum Beispiel für die

  • erstmalige Ausstellung von Lohnsteuerkarten,
  • Änderung der Steuerklassen,
  • Auststellung von Ersatzbescheinigungen

ab dem 1. November 2010 nicht mehr die Meldebehörden, sondern die Finanzämter zuständig. Das für Lügde zuständige Finanzamt ist das Finanzamt in Detmold.

Die Papierlohnsteuerkarte 2010 (gelb) bleibt über das Jahr hinaus gültig bis der Lohnsteuerabzug endgültig durch das elektronische Verfahren (voraussichtlich 2012) abgelöst wird.

Aktuelle Informationen zum Thema „Lohnsteuerkarte aus Papier“ und Einführung der „elektronischen Lohnsteuerkarte“ erhalten Sie hier: Bundesfinanzministerium.de.

Die nachstehenden Infos gelten bis zum 31. Oktober 2010

Lohnsteuerkarten, allgemeine Infos:

Für die Ausstellung und für die Änderung von Lohnsteuerkarten bestehen verbindliche rechtliche Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Diese Regelungen sind von den beteiligten Behörden (Meldebehörde und Finanzamt) strikt zu beachten, damit verhindert werden kann, dass falsche Besteuerungsgrundlagen zu fehlerhaften Steuerabzügen führen.

Austellung von Lohnsteuerkarten

Maßgebend für die Zuständigkeit der Ausstellung der Lohnsteuerkarte sind immer die Verhältnisse, die am Stichtag (das ist der 20.09. des Vorjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt) gegeben waren.

Beispiele:

Die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1998 wird nachträglich von der Meldebehörde ausgestellt, in deren Bereich man am 20.09.97 mit Hauptwohnung gemeldet war. Die neue Lohnsteuerkarte 1999 erhält man von der Meldebehörde, in deren Bereich man am 20.09.98 mit Hauptwohnung gemeldet war. Erfolgt die Abmeldung der alten Wohnung vor dem Stichtag und die Anmeldung der neuen Wohnung erst nach dem Stichtag, so hat die Zuzugsgemeinde die Lohnsteuerkarte auszustellen.

Regelfall:

Die Lohnsteuerkarte wird von der Meldebehörde ausgestellt, in deren Bereich man am Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet war.

Zuzug aus dem Ausland nach dem Stichtag:

Die Meldebehörde ist für die Ausstellung zuständig, in deren Bereich man sich erstmals nach dem Stichtag angemeldet hat.

Eheleute:

Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, aber unterschiedliche Hauptwohnungen unterhalten, erhalten grundsätzlich beide Lohnsteuerkarten nur von der Meldebehörde, in deren Bereich der ältere Ehegatte am Stichtag mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist. Eheleute, die am Stichtag bereits dauernd getrennt leben, erhalten ihre Lohnsteuerkarte jeweils von der Meldebehörde, in deren Bereich sie am Stichtag mit Hauptwohnung gemeldet waren.

Änderung von Lohnsteuerkarten, Fehler auf der Lohnsteuerkarte:

Weichen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von den tatsächlichen Verhältnissen ab bzw. sind Eintragungen, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrundezulegen waren, unrichtig, ist für die Berichtigung die Meldebehörde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

Änderungen, die vor Beginn des Kalenderjahres eingetreten sind:

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte bis zum Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung der Eintragungen die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Das gilt nicht, wenn erst nach der Ausstellung die Eheschließung erfolgte oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind; in diesen Fällen ist die Gemeinde zuständig, in deren Bereich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnung wohnt.

Änderungen im Laufe des Kalenderjahres:

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ist die Meldebehörde für die Bescheinigung der Änderungen zuständig, in deren Bereich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Antragstellung mit alleiniger Wohnung bzw. Hauptwohnung gemeldet ist. Das gilt auch, wenn im Vorjahr erst nach der Ausstellung der Lohnsteuerkarten die Eheschließung erfolgte oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind.

Lohnsteuerkarten, Steuerklassen
Steuerklassen

Die Lohnsteuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen. Maßgebender Stichtag für die Eintragung der Steuerklasse ist der 01.01. des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt.

Steuerklasse I

Die Steuerklasse I gilt für Arbeitnehmer/innen mit dem Familienstand ledig, geschieden, verheiratet, sofern der Ehegatte im Ausland wohnt oder die Ehegatten dauernd getrennt leben, verwitwet, wenn der Ehegatte vor mehr als einem Jahr verstorben ist.

Steuerklasse II

Sie gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer/innen, wenn bei Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. Dieser Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen.

Steuerklasse III

Sie gilt für verheiratete Arbeitnehmer/innen, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben und dem Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde bzw. nur eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V, verwitwete Arbeitnehmer/innen, wenn der Ehegatte im laufenden Kalenderjahr oder im Vorjahr verstorben ist und beide Ehegatten im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Steuerklasse IV

Die Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer/innen, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Steuerklasse V

Diese Steuerklasse tritt für einen Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Steuerklasse VI

Sie wird auf der zweiten (oder weiteren) Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern bescheinigt, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Diese Lohnsteuerkarte sollte dem Arbeitgeber vorgelegt werden, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn beziehen.

Änderung von Lohnsteuerkarten.
Notwendige Unterlagen:
  • Steuerkarte/Steuerkarten für die Änderung der Eintragungen erforderliche Nachweise (Urkunden etc.):
  • ggf. Erklärung über das Getrenntleben (genügt von einem Ehegatten)
  • ggf. Erklärung, dass die Eheleute nicht mehr getrennt leben (von beiden Ehegatten erforderlich)
  • für die Berücksichtigung von Kindern, die nicht hier gemeldet sind:
    • steuerliche Lebensbescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes
    • bei Verzicht auf den Kinderfreibetrag entsprechend ausgefüllter Vordruck
    • bei Widerruf des Verzichtes auf den Kinderfreibetrag entsprechend ausgefüllter Vordruck
    • bei Übertragung des Haushaltsfreibetrages entsprechend ausgefüllter Vordruck
    • bei Widerruf der Übertragung des Haushaltsfreibetrages entsprechender Vordruck.
Besondere Voraussetzungen:

Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Steuerjahres (=Kalenderjahr), können diese nur bis zum 30.11. auf der Steuerkarte berücksichtigt werden. Berichtigungen unrichtiger Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bis zum 30.12. des jeweiligen Steuerjahres vorzunehmen, ggf. auch noch darüber hinaus, wenn der Arbeitnehmer hieran ein begründetes Interesse hat.

Örtliche Zuständigkeit:

Nachweislich falsch ausgestellte Steuerkarten werden von der Gemeinde geändert, die sie ausgestellt hat. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres (=Steuerjahr), für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach Pkt. 3. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im laufenden Steuerjahr, ist die Gemeinde zuständig, in der der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarte seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarten seinen Hauptwohnsitz hat.

Zeitpunkt der Änderung:

Die Steuerkarten werden wie folgt geändert:

  • Steuerklassenwechsel: ab 1. des folgenden Monats
  • Eheschließung: ab Eheschließungsdatum
  • Geburt eines Kindes: ab Geburtsdatum des Kindes
  • Legitimation eines Kindes (für ehelich erklärt): ab Eheschließungsdatum der Eltern
  • Annahme eines Kindes: ab Datum der Annahme
  • Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes: Geburtsdatum des Kindes bzw. 01.01. des Steuerjahres
  • Zuzug eines Kindes aus dem Ausland: ab Zuzugsdatum
  • Verzicht auf die Berücksichtigung eines Kindes: ab 01.01. des nächsten Steuerjahres
  • Übertragung des Haushaltsfreibetrages für ein Kind: ab dem maßgeblichen Stichtag (01.01., Geburt, Zuzug aus dem Ausland)
  • Zuzug eines Ehegatten aus dem Ausland: ab Tag der Anmeldung
  • Getrenntleben: ab 01.01. des Steuerjahres
  • Nicht mehr getrennt leben: ab dem 1. des darauffolgenden Monats
  • Tod des Ehegatten: ab 1. des darauffolgenden Monats
  • Kirchenaustritt: ab 1. des darauffolgenden Monats
  • Kircheneintritt: ab 1. des darauffolgenden Monats
  • Kirchenübertritt: ab 1. des darauffolgenden Monats

Wird die Ehe des Arbeitnehmers nach dem 01.01. des Steuerjahres durch Scheidung oder Auflösung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht zulässig (§39 Abs. 3 b EStG). Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Frage.

Ausnahme:

Der andere Ehegatte hat im Kalenderjahr wieder geheiratet, lebt von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt und er und sein neuer Ehegatte sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dann ist die Steuerkarte des geschiedenen Arbeitnehmers in Steuerklasse I zu ändern (§38 b Abs. 3 Buchst. c EStG) Zieht ein Ehegatte im laufenden Steuerjahr ins Ausland, muss die Steuerkarte nicht auf Klasse I bzw. II geändert werden. Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Frage (§39 Abs. 3 b EStG). Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann ihm eine ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt werden (§39 Abs. 3 b EStG).

Im Steuerjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, darf grundsätzlich nur einmal die Lohnsteuerklasse III/V und IV/IV gewechselt werden.

Ausnahme:

Arbeitslosigkeit/Wiederaufnahme der Arbeit. Ab Steuerjahr 1995 wird die Religion des Ehegatten nur noch bei konfessionsverschiedenen Eheleuten eingetragen. Bei konfessionsgleichen (z.B. ev/ev) und bei glaubensverschiedenen (z.B. --/ev) Eheleuten bleibt das Feld leer.

Bearbeitungsfristen:

Die Änderung der Lohnsteuerkarten wird, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, sofort durchgeführt.

Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten.

Notwendige Unterlagen:

  • Gültiger Ausweis,
  • ausgefüllte Verlusterklärung.

Besonderheiten:

Eine Ersatzlohnsteuerkarte wird unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt: Die Original-Lohnsteuerkarte ist verlorengegangen oder die Original-Lohnsteuerkarte ist unbrauchbar geworden. In beidenFällen muss die Original-Lohnsteuerkarte von der Stadt ausgestellt worden sein!